NUTZBRINGENDE BETEILIGUNG: EIN MODERE-KONTO PRO SOCIAL MARKETER

MODERE verpflichtet sich, Branchenführer mit höchsten Standards an ethischen Geschäftspraktiken und einer Vision von Chancen für alle zu sein.

Das Unternehmen erkennt an, dass Social Marketer selbstständige Auftragnehmer von Modere sind, die ein zusätzliches Einkommen anstreben. Das Unternehmen vergütet Social Marketer für die Promotion von Modere bei potenziellen Kunden, die anschließend Modere-Produkte bestellen, wie auch für den Aufbau leistungsstarker Teams. Bei der Durchführung solcher Modere-Aktivitäten erwartet Modere von Social Marketern, dass sie sich an die Bedingungen, wie in den von Modere herausgegebenen Richtlinien und Verfahren sowie Leitfäden dargelegt, halten.

Das Geschäftsmodell von Modere ist ein Social Retail-Geschäftsmodell. Das bedeutet, dass die Marke, Produkte und Angebote von Social Marketer über interessante Einträge in sozialen Medien beworben werden.

Wir haben festgestellt, dass Social Marketer zur Unterstützung ihrer Modere-Aktivitäten alternative Geschäftsmodelle entwickeln, die mit dem Geschäftsmodell von Modere und der Geschäftsethik des Social Marketers in Konflikt stehen. Eine dieser Alternativen scheint darin zu bestehen, ein oder mehrere Kundenkonten zu betreiben und Modere unter Umständen über solche Kundenkonten zu bewerben.

Dieser Artikel dient als Erinnerung daran, dass Modere Social Marketer nur ein einziges Modere Social Marketer-Konto betreiben oder eine nutzbringende Beteiligung daran besitzen dürfen. Ein Kundenkonto oder weiteres Social Marketer-Konto sind ausgeschlossen. Ebenso darf der Ehepartner (oder zivilrechtliche Lebenspartner) eines Modere Social Marketers sich nicht als Modere-Kunde anmelden. Eine Ausnahme von dieser Richtlinie kann im Einzelfall in Betracht gezogen werden, wenn zwei Social Marketers heiraten oder wenn ein Social Marketer einen Anteil an einem anderen Social Marketer-Konto von einem direkten Familienmitglied erbt. Ausnahmeanträge im Rahmen dieser Richtlinie müssen schriftlich bei der Modere Social Marketer-Abteilung für Weiterbildung und Compliance (compliance@modere.eu) eingereicht werden.

Modere versteht unter nutzbringender Beteiligung an einem Social Marketer-Konto den Vorteil, den eine Person von dem Social Marketer-Konto erhält oder möglicherweise erhalten kann. Die offensichtlichsten Personen, die ein nutzbringende Beteiligung an einem Social Marketer-Konto haben, sind der Social Marketer, der Ehepartner (oder zivilrechtliche Lebenspartner) eines Social Marketers und/oder dessen Kinder, die in ihrer Existenz teilweise oder vollständig vom Sozial Marketer abhängig sind. Das wirtschaftliche Interesse kann über die unmittelbare Familie des Social Marketers hinausgehen.

Richtlinien und Verfahren 

ABSCHNITT 4: BETRIEB EINES MODERE-GESCHÄFTES 

4.3 EIN MODERE-KONTO PRO SOCIAL MARKETER

Modere Social Marketer dürfen nur ein Modere Social Marketer-Konto besitzen, betreiben oder eine nutzbringende Beteiligung daran besitzen. Ein Kundenkonto oder weiteres Social Marketer-Konto ist ausgeschlossen. Social Marketer dürfen keine Geschäftseinheiten, Treuhandunternehmen oder andere Instrumente nutzen, um diese Richtlinie zu umgehen. Ehegatten (einschließlich zivilrechtlicher Lebenspartner) können zusammen ein gemeinsames Social Marketer-Konto halten, das nach lokalem Recht zulässig ist. Eine Ausnahme von dieser Richtlinie kann im Einzelfall in Betracht gezogen werden, wenn zwei Social Marketer heiraten oder wenn ein Social Marketer einen Anteil an einem anderen Social Marketer-Konto von einem direkten Familienmitglied erbt. Ausnahmeanträge im Rahmen dieser Richtlinie müssen schriftlich bei der Modere Abteilung für Social Marketer-Weiterbildung und Compliance (compliance@modere.eu) eingereicht werden. Darüber hinaus gelten in Fällen, in denen Ausnahmen genehmigt wurden, für beide Social Marketer-Konten alle sonstigen Bedingungen für nutzbringende Beteiligungen.

Der Ehepartner (oder zivilrechtliche Lebenspartner) eines Modere Social Marketers darf sich nicht als Modere-Kunde anmelden.

4.3.1 IM GEMEINSAMEN HAUSHALT LEBENDE KINDER

Das Kind eines Social Marketers, das erwachsen (d. h. in der Regel mindestens 18 Jahre alt) ist und im gemeinsamen Haushalt mit dem Social Marketer lebt, kann unabhängig von seinen Eltern ein eigenes Modere Social Marketer-Konto halten. Allerdings muss es sich bei dem Social Marketer-Konto, das von einem Kind gehalten und von diesem geführt wird, um ein in gutem Glauben geführtes Social Marketer-Konto handeln, das getrennt und gesondert vom Social Marketer-Konto der Eltern geführt wird, wobei damit keine nutzbringende Beteiligung am Social Marketer-Geschäft der Eltern verbunden sein darf. Das Kind eines Social Marketers muss nicht notwendigerweise von seinen Social Marketer-Eltern gesponsert werden und muss auch nicht in derselben Sponsorenlinie wie seine Social Marketer-Eltern stehen.

4.3.2 HANDLUNGEN VON MITGLIEDERN DES HAUSHALTS ODER VERBUNDENEN PERSONEN

Wenn ein Halter mit einer nutzbringenden Beteiligung an einem Social Marketer-Konto eine Handlung vornimmt, die, wenn sie vom Social Marketer selbst vorgenommen würde, mit einer Verletzung einer Bestimmung dieser Vereinbarung verbunden wäre, gilt diese Handlung als eine Vertragsverletzung durch den Social Marketer, und Modere kann laut Vereinbarung Disziplinarmaßnahmen gegen den Social Marketer einleiten. Ebenso gilt: Wenn eine Einzelperson, die in irgendeiner Weise mit der Gesellschaft, der Partnerschaft, der Treuhandgesellschaft oder mit einem anderen Unternehmen eines Social Marketers verbunden ist (eine „verbundene Person“), die Vereinbarung verletzt, gelten derartige Handlungen als Vertragsverletzung dieses Unternehmens und Modere kann gegen dieses Unternehmen Disziplinarmaßnahmen einleiten.

ABSCHNITT 13: DEFINITIONEN

Nutzbringende Beteiligung: Eine natürliche oder juristische Person verfügt über eine nutzbringende Beteiligung an einem Social Marketer-Konto, wenn sie: (1) direkt oder indirekt Eigentümer eines Social- Marketer-Kontos ist, entweder als Einzelperson, Partner, Anteilseigner, Mitglied, Manager, Begünstigter, Treuhänder, leitender Mitarbeiter, Direktor oder Auftraggeber eines Social Marketer-Kontos; (2) die tatsächliche oder de-facto-Kontrolle über ein Social Marketer-Konto hat; (3) direkt oder indirekt Einkommen aus einem Social Marketer-Konto bezieht (außer dem Erhalt von Einkommen gemäß dem Vergütungsplan durch einen Upline-Social-Marketer); (4) eine familiäre finanzielle Unterstützung aus einem Social Marketer-Konto bezieht; (5) finanzielle Unterstützung von seinem Ehepartner erhält, die aus einem Social Marketer-Konto stammt; (6) ein Mitglied des unmittelbaren Haushalts des Social Marketers ist; (7) ein Ehepartner oder Lebenspartner/Mitbewohner ist; oder (8) eine ähnliche Beteiligung an einem Social Marketer-Konto hat.